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AGB - Process-Informatik Enwicklungsgeselschaft mbH

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Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Allen Liefergeschäften liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder sonst abweichende Bedingungen des Bestellers, deren Geltung wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen mit dem Besteller.

2. Preisstellung

Die in den Auftragsbestätigungen genannten Preise sind verbindlich. Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen z.B. von Zollsätzen und Steuern (ausgenommen Steuern von Gewinn und Vermögen) oder durch Devisenbewirtschaftung oder Währungskrisen ein, die eine Lieferung zum ursprünglich bestätigten Preis unzumutbar machen, behält sich PROCESS-INFORMATIK das Recht vor, Preise nicht ausgelieferter Waren anzupassen. Lieferverträge sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich ab Werk 73166 Wäschenbeuren.

3. Liefertermine

Liefertermine werden von PROCESS-INFORMATIK entsprechend der Liefermöglichkeiten eingeplant. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Besteller unter Ausschluß weitergehender Rechte das Recht zum Rücktritt, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn PROCESS-INFORMATIK die Nachlieferungsfrist ohne ihr Verschulden nicht einhalten kann.

4. Transport

Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Bei Rücksendung der Ware trägt ebenfalls der Besteller das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei PROCESS-INFORMATIK.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Ausgenommen von jeglicher Skontogewährung sind Rechnungen für Miete, Reparaturen, Kundendienst- und Wartungsverträge, die innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen sind. Ab dem 11. bzw. 31 Tag behalten wir uns vor, Zinsen aus Kaufpreisforderungen ohne Mahnung gemäß § 452 BGB und § 353 HGB zu berechnen.

6. Gewährleistung und Haftung

PROCESS-INFORMATIK gewährleistet, daß die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Gewährleistungsansprüche sind binnen eines Jahres ab Auslieferung der Ware geltend zu machen. Die Verpflichtung von PROCESS-INFORMATIK aus Gewährleistung ist - nach ihrer Wahl - beschränkt auf Reparatur oder Ersatz mangelhafter Ware. Bei zweimaligem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ankunft bei ihm zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein offensichtlicher Mangel, der auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, hat er diesen unverzüglich anzuzeigen und die Waren an PROCESS-INFORMATIK zurücksenden, ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes, so hat dies auf seine Kosten zu geschehen. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt wird. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Sicherungen, Batterien, keramische und glastechnische Bauelemente und anderes Verbrauchsmaterial. Jegliche darüber hinausgehende Haftung von PROCESS-INFORMATIK, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer Vertragsverletzung wegen grobem Verschulden seitens PROCESS-INFORMATIK. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen ist jede Gewährleistung und Haftung von PROCESS-INFORMATIK ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

PROCESS-INFORMATIK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller aus Geschäftsverbindungen zu dem Käufer entstandenen und noch entstehenden Forderungen ausdrücklich vor. Der Käufer kann an gelieferten Waren durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Lieferers. Jede Verarbeitung erfolgt für PROCESS-INFORMATIK. Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB wird ausgeschlossen, da der Besteller das Eigentum für den Lieferer erwirbt und alles Material für diesen lediglich verwahrt. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird PROCESS-INFORMATIK Miteigentümer an den neu entstandenen Produkten im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware von PROCESS-INFORMATIK. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Käufer tritt an PROCESS-INFORMATIK schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab, insbesondere das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenständen oder dem neuen Gegenstand. Stehen Vorbehaltswaren nach Einbau oder Verarbeitung in Miteigentum von PROCESS-INFORMATIK, werden die Waren abgetreten. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. PROCESS-INFORMATIK wird die Sicherheit insoweit freigeben, als ihr Wert aller zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgt Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig, ob unbearbeitet, bearbeitet oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

8. Ausfuhr-Bestimmungen

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen Ausfuhrkontroll- Bestimmungen. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

9. Zolldokumente

Im Rahmen der zolltechnischen Abwicklung trägt der Käufer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Käufer nach Abschluß des Vertrages aus der Bundesrepublik Deutschland auszieht oder sein gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt ist, ist Göppingen. Ist der Käufer ein im Handelsregister eingetragener bzw. dazu verpflichteter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt der Gerichtsstand Göppingen ohne die Beschränkung des Satzes 1.

Alle Preise in EURO (€) zzgl. MwSt. ab Werk, ausschließlich Versicherung, Fracht und Verpackung.